„Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?“ Diese Frage an die zukünftigen Medianden dürfte bisher bei den meisten Mediatoren noch nicht zum Standardrepertoire gehören, da in der Vergangenheit Rechtsschutzversicherungen nicht für die Kosten der Mediation aufkamen. Die Situation hat sich in den letzten Jahren entscheidend verändert. Bezogen auf Fälle, die nach einer Mediation zu Gericht gehen könnten, ist das Einholen von Informationen zum Versicherungsschutz mittlerweile sinnvoll und zweckdienlich.
Wie aus der Studie der Mediation GmbH fairmitteln&fairfinden vom Februar/März 2013 zum Angebot der Rechtsschutzversicherungen im Bereich Mediation – http://www.mediation.de/Rechtsschutz hervorgeht, hatten seinerzeit bereits 85 % der Rechtsschutzversicherungen Mediation in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Da die Rechtsschutzversicherungen mit der kostengünstigeren Mediation teurere Gerichtsverfahren vermeiden wollen, ist zu vermuten, dass die Quote der Anbieter inzwischen noch gestiegen ist.
Ein Blick auf die Studie lohnt um zu erkennen, dass im Detail erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Leistungspflicht der Versicherungen bestehen, nicht nur hinsichtlich der Höhe der Erstattung der Kosten der Mediation sondern insbesondere hinsichtlich der Frage, wer den Mediator aussucht. So sucht zum Beispiel bei den ersten beiden in der Untersuchung aufgeführten Versicherungen, ADAC-Rechtsschutz und Advocard, der Versicherer, bei der Allianz dagegen der Versicherte den Mediator aus.
Versicherer können nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2016 – 1 ZR 98/15[1] – die Gewährung von Rechtsschutz von der vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist; der Mediator wird auch in einem solchen Fall nicht als Parteivertreter tätig, sondern vermittelt als neutraler Dritter zwischen den Parteien. Die Mediation wird in derartigen Fällen häufig per Telefon und von Mediatoren durchgeführt, die bei der jeweiligen Versicherung angestellt sind. Wählt ein Mediand, dessen Rechtsschutzversicherung derartige Klauseln enthält, gleichwohl den Mediator seines Vertrauens, muss er dessen Kosten selbst tragen. Zusätzlich geht er das Risiko ein, ein weiteres Mediationsverfahren durchlaufen zu müssen, bevor er einen Anwalt konsultieren und den Rechtsweg vor Gericht beschreiten darf.
Hat ein Mediant dagegen eine Rechtsschutzversicherung, die Mediation grundsätzlich abdeckt und bei der der Mediand den Mediator aussuchen darf, kommt eine (anteilige) Kostenübernahme in Betracht. In Fällen, die nach einer Mediation zu Gericht gehen könnten, sollte der Mediator daher im eigenen Interesse und im Interesse seiner Medianden die Frage nach der Rechtsschutzversicherung stellen. Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung besteht die Chance zur Kostensenkung. Selbst wenn die Antwort des Medianden daraufhin lautet, dass er einen Mediator der Versicherung nehmen muss, hat der Mediator damit vermutlich für den konkreten Fall einen Medianden verloren, aber für die Zukunft zu seinem Renommee als rechtskundiger und allparteilicher Mediator beigetragen.
[1] http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%2098/15&nr=73908 Für weitere Ausführungen zu dem Instanzenzug und den rechtlichen Erwägungen, die den BGH geleitet haben, vgl. Dendorfer-Ditges, Wissenswertes zu Mediation und Recht(sprechung), Rechtsschutzversicherung und Mediation – eine Mogelpackung? konfliktDynamik 2017, S. 75 f.