Die Selbst-Zertifizierung eines Mediators ab dem 1. September 2017 nach der Verordnung über die Aus- und Fortbildung
von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV)
Hinweis:
Dieser Blog erscheint in drei Fortsetzungen:
- Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung ab dem 1. September 2017 erschienen in KW 45
- Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung vor dem 1. September 2017 erschienen in KW 47
- Die Bezeichnung der MediatorInnen mit Spezialkenntnissen und unzulässige Bezeichnungen
Teil 3:
Die Bezeichnung der MediatorInnen mit Spezialkenntnissen und unzulässige Bezeichnungen
A. Spezialkenntnisse
In der am 21. August 2016 erlassenen Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV – im Folgenden: VO) ist keine Möglichkeit vorgesehen, mit dem neuen Titel zertifizierter Mediator zugleich auf Spezialkenntnisse hinzuweisen. Daher wird es, zumindest bis zu einer Novellierung der VO, keinen zertifizierten Mediator für besondere Rechtsgebiete geben. Die vor dem Erlass der VO geführte Debatte, ob es in Zukunft Fachmediatoren geben soll, ist damit erst einmal obsolet.
Um das aus der Sicht zumindest eines Teiles der MediatorInnen und deren potentiellen KlientInnen bestehende Interesse an einer Kennzeichnung ihrer Spezialisierung zu befriedigen, bietet es sich an, ab 1. September 2017 in Anlehnung an § 7 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) zu verfahren, der wie folgt lautet:
§7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.
Diese Norm geht zurück auf die sogenannte „„Spezialisten“-Entscheidung des BVerfG[i]. Darin stellte das Gericht „in einem bewusst angestrengten Musterverfahren fest, dass ein bundesweit anerkannter Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, der sowohl umfangreiche theoretische Kenntnisse als auch praktische Erfahrungen nachweisen konnte, sich als „Spezialist“ bezeichnen darf“.[ii] Zu dem Zweck der Norm und zur Gliederung heißt es in der Kommentierung von Huff[iii]:
„Die jetzt geltende Fassung der Vorschrift versucht, für die verschiedenen von Rechtsanwälten verwendeten Spezialisierungshinweise (oder besser besondere Tätigkeitshinweise) den Rahmen abzustecken. Dabei wird unterschieden zwischen den einfachen (Abs. 1 Satz 1) und den „qualifizierenden“ Hinweisen (Abs. 1 Satz 2) durch Rechtsanwälte und der Verwendung von Fachanwaltsbezeichnungen. Absatz 2 bezeichnet dann eigentlich eine Selbstverständlichkeit des allgemeinen Wettbewerbsrechts, nämlich dass eine Werbung nicht irreführend sein darf. Oder anders formuliert: Es geht um das Interesse der Rechtssuchenden an einer zutreffenden Information über die Tätigkeit des Anwalts und die Vermeidung von Irreführungen. Und zu Recht erweitert Absatz 3 den Anwendungsbereich auf Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 BORA.
Im Ergebnis kann man trefflich darüber diskutieren, ob einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Denn mit guten Argumenten kann man die Auffassung vertreten, dass § 7 BORA schlichtweg überflüssig ist, weil das gleiche Ergebnis – nämlich der Verwendung wahrheitsgemäßer Angaben durch einen Rechtsanwalt – auch dann erreichen lässt, wenn man zum wettbewerbsrechtlichen Instrumentarium (§§ 5 UWG) greift. § 7 BORA beschreibt mit anderen Worten noch einmal eine schon durch andere – allgemein geltende – Vorschriften geregelte Verhaltensvorschrift. Daraus aber den Schluss zu ziehen, dass diese Vorschrift verfassungswidrig ist, geht zu weit. Insgesamt ist § 7 BORA noch verfassungsgemäß. Sie beschreibt konkreter als es dass Wettbewerbsrecht es kann, wie man zulässige Hinweise auf die Gebiete der anwaltlichen Tätigkeit geben kann. Dafür besteht durchaus ein praktisches Bedürfnis.“
Im Ergebnis folgt aus der Kommentierung, dass in § 7 BORA allgemeine Grundsätze des Wettbewerbsrechts konkretiert werden. Diese Grundsätze lassen sich auf die MediatorInnen übertragen. Ebenso, wie es seinerzeit bei den Rechtsanwälten der Fall war, werden die in der Zertifizierungs-Verordnung „zur Verfügung gestellten Merkmale und Begriffe „dem Informationsinteresse auf Seiten der Nachfrager und der Leistungserbringer nicht gerecht“[iv].
Für die Praxis bedeutet das, dass MediatorInnen einen Teilbereich ihrer Berufstätigkeit aufführen können, wenn sie entsprechende spezielle Grundkenntnisse erworben haben, zum Beispiel im Rahmen eines Fortbildungslehrganges über Mediation im Gesundheitswesen.
Der Titel würde dann ab 1. September 2017 wie folgt lauten:
Mustermann/frau, zertifizierter Mediator/in, Gesundheitswesen
MediatorInnen, die über mehr als Grundkenntnisse verfügen und bereits in erheblichem Umfang auf einem Teilgebiet tätig waren, dürfe sich auch als ExpertIn oder SpezialistIn bezeichnen:
Mustermann, zertifizierter Mediator,
Experte für Mediation im Gesundheitswesen
Oder:
Musterfrau, zertifizierte Mediatorin
Spezialistin für Mediation im Gesundheitswesen
B. Unzulässige Bezeichnungen
- Verwechselungsgefahr
Analog zu § 7 Absatz 2 BORA 1. Alternative sind Benennungen unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit zertifizierten Mediatoren begründen. Es ist daher zum Beispiel unzulässig, sich als „lizensierter Mediator / lizensierte Mediatorin“ zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung ähnlich klingt wie „zertifizierter Mediatoren / zertifizierte Mediatorin“.
Zweifelhaft könnte sein, ob die Verwechselungsgefahr dadurch ausgeschlossen werden kann, dass die Stelle, die die Lizensierung vorgenommen hat, genannt wird, wie zum Beispiel, lizensierter Mediator BM® / lizensierte Mediatorin BM®. Diese Frage werden abschließend die Gericht zu entscheiden haben. Die Prognose geht dahin, dass die Gerichte im Interesse des Verbraucherschutzes diese Frage bejahen werden. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, die divergierenden Anforderungen einzelner Anbieter von Mediationsausbildungen an die Anerkennung der Qualifizierung ihrer Absolventen zu überprüfen und zu vergleichen.
- Doppelte Qualifizierung
Erfüllt ein Mediator sowohl die Voraussetzungen der Verordnung als auch andere Voraussetzungen, wie zum Beispiel die des Bundesverbandes Mediation, dürfte es allerdings nach den oben geschilderten Grundsätzen zulässig sein, einen zusätzlichen Hinweis darauf zu geben, wie zum Beispiel:
Mustermann/frau, zertifizierter Mediator/in,
Zugleich lizensiert durch den Bundesverband Mediation BM®
Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
3.
Analog zu § 7 Absatz 2 BORA 2. Alternative sind außerdem Benennungen unzulässig, soweit sie „sonst irreführend sind“.
Daraus folgt, dass die Bezeichnung „zertifizierter Gesundheitsmediator“ unzulässig ist, da in der Verordnung derzeit noch keine zertifizierten Fachmediatoren vorgesehen sind.#
[i] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2004 – 1 BvR 159/04 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/07/rk20040728_1bvr015904.html
[ii] Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht § 7 BORA Rn. 2
[iii] Siehe Endnote ii
[iv] Vgl. die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 79/2004 vom 12. August 2004 – http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2004/bvg04-079.html;jsessionid=347284C057CCDE29545BBC6DA793FEE2.2_cid392
Weitere spannende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in diesem Artikel:
https://www.mediationaktuell.de/news/achtung-abmahnung-unzulaessige-werbung-zertifizierung
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