Hinweis:
Dieser Blog erscheint in drei Fortsetzungen:
- Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung ab dem 1. September 2017: erschienen in KW 45
- Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung vor dem 1. September 2017
- Die Bezeichnung der MediatorInnen mit Spezialkenntnissen, zum Beispiel im Gesundheitswesen
2. Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung vor dem 1. September 2017
Bei den MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung vor dem 1. September 2017 sind zwei Fallgruppen zu entschieden, zum einen mit Abschluss vor dem 26. Juli 2012, dem Datum des Inkrafttretens des Mediationsgesetzes, und zum anderen mit Abschluss der Ausbildung zwischen dem 26. Juli 2012 und dem 31. August 2017.
I. MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung vor dem 26. Juli 2012
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
Für die Altfälle ist nicht der genaue Inhalt der „Ausbildung zum Mediator“ erheblich, der Katalog in der Anlage zu der VO „Inhalte des Ausbildungslehrgangs“ ist daher unerheblich. Außerdem reichen 90 Stunden Ausbildung und 4 Mediationen ohne Supervision.
Allerdings sind für die Zeit nach dem 1. September 2017 zwei Fortbildungsarten zu beachten:
§ 7 Übergangsbestimmungen
…. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des § 3 Absatz 1 Satz 3 und des § 4 Absatz 1 am 1. September 2017 zu laufen.
Die Altfälle haben daher jeweils 40 Zeitstunden im Vierjahresrhythmus Fortbildungsveranstaltungen zu absolvieren und vier Mediationen mit Supervision nach dem 1. September 2017 durchzuführen:
§ 3 Fortbildungsveranstaltung
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 am 1. September 2017 zu laufen.
§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision
(1) Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen.
Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 am 1. September 2017 zu laufen.
II. MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung zwischen dem 26. Juli 2012 und dem 31. August 201
§ 7 Übergangsbestimmungen
…(2) Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen.
Bei Abschluss der Ausbildung zwischen dem 26. Juli 2012 und dem 31. August 2017 ist daher erforderlich, anders als bei den Altfällen, dass der Inhalt der Ausbildung den Anforderungen der VO entspricht, 120 Präsenzstunden und Unterrichtsstoff entsprechend der Anlage zur VO. Um eine solche Fortbildung auch in späteren Jahren noch nachweisen zu können, empfiehlt es sich, dass die Ausbildungsinstitute entsprechende ergänzende Bescheinigungen ausstellen, um jegliche Unklarheiten zu vermeiden.
Die zusätzlich erforderliche Einzelmediation mit Supervision kann bis zum 1. Oktober 2018 durchgeführt werden. Bei Abschluss vor dem 1. September 2017 besteht, anders als in dem Jahr danach, nicht die Verpflichtung, dass der Supervisor die Bescheinigung ausstellt. Das heißt, der der Mediator sollte in dann seinem eigenen Interesse die Bescheinigung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 2 selbst ausfüllen, damit er sie in einem späteren Bedarfsfall vorlegen kann, um seine Fortbildung nachzuweisen.
Fortsetzung folgt:
In der KW 49 erscheint: Teil 3 Die Bezeichnung der MediatorInnen mit Spezialkenntnissen, zum Beispiel im Gesundheitswesen