Die Selbst-Zertifizierung eines Mediators ab dem 1. September 2017 nach der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV)
Hinweis
Dieser Blog erscheint in drei Fortsetzungen:
1. Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung ab dem 1. September 2017
2. Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung vor dem 1. September 2017
3. Die Bezeichnung der MediatorInnen mit Spezialkenntnissen, zum Beispiel im Gesundheitswesen
1. Teil MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung ab dem 1. September 2017
Am 21. August 2016 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMedia-tAusbV – im Folgenden: VO) 2016 erlassen und nicht den Abschluss der Evaluierung des Mediationsgesetzes im Jahr 2017 abgewartet. Der Grund dafür ist, dass am 1. April 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VSBG kann nicht nur ein Volljurist sondern auch ein zertifizierter Mediator als Streitmittler bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle tätig werden.
Die ZMediatAusbV ist im Internet zu finden unter: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xavstartbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//
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Am einfachsten ist die Rechtslage für angehende MediatorInnen, die ihre Ausbildung ab 1. September 2017 beenden werden. Für sie gelten § 1 bis § 6 VO direkt, ohne Übergangsbestimmungen in § 7 VO. Das heißt insbesondere § 2 Abs. 1 und 2 und Abs. 5 und 6:
§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation….
(5) Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben.
(6) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen.
Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchgeführt ist.
Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Ausbildung,
4. gemäß Anlage vermittelt
e Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeit-
stunden,
5. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision sowie
6. Name und Anschrift des Supervisors
Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung setzt daher eine be-scheinigte Mediation mit Einzelsupervision voraus.
Weiter sind für die Zeit nach der Ausbildung zwei Fortbildungsarten zu beachten:
§ 3 Fortbildungsveranstaltung
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
Das heißt, wegen der Verweisung in § 3 Abs. 1 Satz 3 auf § 2 Absatz 6 beginnend mit Datum der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, sind im Vierjahresrhythmus jeweils 40 Zeitstunden Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.
§ 4 Fortbildung durch Einzelsupervision
(1) Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte
Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen.
Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
Daher sind, wegen der Verweisung in § 4 Abs. 1 Satz 2 beginnend mit Datum der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, in den folgenden zwei Jahren vier Mediationen mit Einzelsupervision durchzuführen.
Die Qualifikation der Supervisoren ist in der VO nicht geregelt. Die für Lehrkräfte in § 5 vor-gesehenen Anforderungen dürften dafür auf jeden Fall ausreichen. Und sonst sollte der Supervisor nach der Devise, je erfahrener, desto besser, ausgesucht werden.
Fortsetzungen folgen:
In der KW 47: Teil 2 MediatorInnen mit Abschluss der Ausbildung vor dem 1. September 2017
In der KW 49: Teil 3 Die Bezeichnung der MediatorInnen mit Spezialkenntnissen, zum Beispiel im Gesundheitswesen